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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) » Zweiter Teil. Bußgeldverfahren » Zweiter Abschnitt. Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 49.
Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
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