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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) » Zweiter Teil. Bußgeldverfahren » Fünfter Abschnitt. Einspruch und gerichtliches Verfahren » I. Einspruch
§ 67.
(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Sind in dem Bußgeldbescheid mehrere Geldbußen festgesetzt, so kann der Einspruch auf einzelne Taten beschränkt werden.
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