|
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) » Zweiter Teil. Bußgeldverfahren » Fünfter Abschnitt. Einspruch und gerichtliches Verfahren » II. Hauptverfahren
§ 73.
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht verpflichtet.
(2) Das Gericht kann jedoch zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnen.
(3) Das Gericht kann auch die Vernehmung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter anordnen. Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
(4) Hat das Gericht das persönliche Erscheinen des Betroffenen nicht angeordnet, so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.
«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --» |