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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) » Zweiter Teil. Bußgeldverfahren » Sechster Abschnitt. Bußgeld- und Strafverfahren
§ 82.
(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.
(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
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