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Strafgesetzbuch (StGB) » Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat » Sechster Titel. Maßregeln der Besserung und Sicherung » Führungsaufsicht
§ 68c.
(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
(2) Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
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