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Strafprozeßordnung (StPO) » Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften » Fünfter Abschnitt. Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 44.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
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