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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) » II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 39.
(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen und Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche aufgebracht werden. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzschildern können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.
(1a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
(nicht darstellbar)
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Fahrzeuge
(nicht darstellbar)
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
(nicht darstellbar)
Radfahrer
(nicht darstellbar)
Fußgänger
(nicht darstellbar)
Reiter
(nicht darstellbar)
Viehtrieb, Tiere
(nicht darstellbar)
Straßenbahn
(nicht darstellbar)
Kraftomnibus
(nicht darstellbar)
Personenkraftwagen
(nicht darstellbar)
Personenkraftwagen mit Anhänger
(nicht darstellbar)
Lastkraftwagen mit Anhänger
(nicht darstellbar)
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
(nicht darstellbar)
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
(nicht darstellbar)
Mofas
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