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Umsatzsteuergesetz (UStG) » Siebenter Abschnitt
§ 26a.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 14a Abs. 1 Satz 3 ein Doppel der Rechnung nicht aufbewahrt,
2. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Abs. 7 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder
3. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
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