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Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) » Dritter Abschnitt. Kreditvermittlungsvertrag
§ 17.
Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Darlehensvertrages zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, daß dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
Vierter Abschnitt. Allgemeine und Schlußvorschriften
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