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Vermögensteuerrichtlinien (VStR) » Einführung » A. Vermögensbewertung » II. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens » 9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
(1) Alle Wirtschaftsgüter, die den in § 97 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
BewG aufgeführten Körperschaften gehören, sind zu einer
wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens zusammenzufassen.
Bei der offenen Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft
werden alle Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit des
Betriebsvermögens zusammengefaßt, wenn sie einen gewerblichen
Betrieb unterhält (BFH-Urteil vom 8.12.1972, BStBl 1973 II
S. 357). In diesem Fall ist es gleichgültig, ob die
Wirtschaftsgüter diesem gewerblichen Betrieb auch tatsächlich
dienen. Unterhält die offene Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a
BewG keinen Gewerbebetrieb, so sind die Vermögensgegenstände den
einzelnen Vermögensarten zuzuordnen, zu denen sie auch sonst
gehören würden. Das Gesellschaftsvermögen ist in diesem Fall nach§ 180 Abs. 1 Nr. 3 AO gesondert festzustellen und den
Gesellschaftern zuzurechnen; vgl. Abschnitt 93a. Wegen der
"ähnlichen Gesellschaften" vgl. Abschnitt 14 Abs. 2 und 3; wegen
einer Verpachtung des Betriebs vgl. BFH-Urteil vom 8.5.1953
(BStBl III S. 194). Wegen der Ermittlung des Betriebsvermögens bei Genossenschaften vgl. Abschnitte 110 und 111, bei Vereinen und
Stiftungen Abschnitt 13 und bei Personengesellschaften
Abschnitte 14 bis 17.
(2) Bei Genossenschaften, Vereinen und Gesellschaften im Sinne
des § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a BewG, die als sogenannte
Tierhaltungskooperationen die Voraussetzungen des § 51a BewG
erfüllen, bilden die zur Tierhaltung gehörenden Wirtschaftsgüter
innerhalb der Grenzen des § 51a in Verbindung mit § 51 Abs. 2 bis
4 BewG einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 6 a
BewG). Dieser Betrieb ist nur bei einer Genossenschaft
Betriebsgrundstück (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG). Die nicht in den
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehenden
Wirtschaftsgüter und Geldschulden (§ 33 Abs. 3 BewG) sind nur bei
einer Genossenschaft Betriebsvermögen, bei einem Verein dagegen
sonstiges Vermögen. Bei einer Gesellschaft im Sinne des § 97
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a BewG tritt neben die Feststellung des
Einheitswerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die
gesonderte Feststellung des gesamten Vermögens - einschließlich
Geldwerten und Geldschulden - und seine Zurechnung bei den
Gesellschaftern nach Abschnitt 93a.
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