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Vermögensteuerrichtlinien (VStR) » Einführung » A. Vermögensbewertung » II. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens » 10. Kapitalgesellschaften » steuerliche Rechtsfähigkeit
(1) Die steuerliche Rechtsfähigkeit einer Kapitalgesellschaft
(§ 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG) beginnt, sobald der Gesellschaftsvertrag
abgeschlossen oder die Satzung beschlossen und Vermögen auf die
Gesellschaft übertragen worden ist (BFH-Urteile vom 16.5.1952,
BStBl III S. 180, und vom 13.3.1981, BStBl II S. 600).
Voraussetzung ist nicht, daß der Betrieb aufgenommen ist. Ist
die Gründergesellschaft eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts,
so ist für den Beginn der Steuerpflicht noch eine nach außen in
Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit erforderlich
(BFH-Urteil vom 8.4.1960, BStBl III S. 319). Eine derartige
Tätigkeit ist bereits in Eröffnung eines Kontos aus den Namen der
Gründergesellschaft zu sehen. Die Gründergesellschaft bildet
zusammen mit der später eingetragenen Kapitalgesellschaft das
gleiche Rechtssubjekt (vgl. hierzu auch OFH-Urteil vom 11.8.1948,
Bd. 54 S. 263).
(2) Die steuerliche Rechtsfähigkeit einer Kapitalgesellschaft
endet mit dem Wegfall ihres Vermögens. Im Falle einer Abwicklung
des Vermögens (Liquidation) kann die Löschung im Handelsregister
als Zeitpunkt des Wegfalls der steuerlichen Rechtsfähigkeit
angesehen werden. Für die Fälle des Übergangs des Vermögens einer
Kapitalgesellschaft, einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft
oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit durch
Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen gelten die Vorschriften
des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der
Unternehmensform (UmwStG 1977) i.d.F. des Einführungsgesetzes zum
Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6.9.1976 (BGBl. I S. 2641,
BStBl I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.7.1988 (BGBl. I S. 1093, BStBl I
S. 224). Ergänzend wird auf das Umwandlungsgesetz i.d.F. der
Bekanntmachung vom 6.11.1969 (BGBl. I S. 2081, BStBl I S. 806),
zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 8 des Gesetzes vom
19.12.1985 (BGBl. I S. 2355) hingewiesen.
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