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Vermögensteuerrichtlinien (VStR) » Einführung » A. Vermögensbewertung » II. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens » 22. Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Betriebsgrundstücken
(1) Zum Grundvermögen gehören nicht Maschinen und sonstige
Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören
(Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile
eines Grundstücks sind (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Zu den
Betriebsvorrichtungen gehören alle Vorrichtungen einer
Betriebsanlage, die in so enger Beziehung zu einem Gewerbebetrieb
stehen, daß diese unmittelbar mit ihnen betrieben wird (BFH-Urteil
vom 2.6.1971, BStBl II S. 673). Das gleiche gilt auch für die
Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Betriebsgrundstücken
(§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BewG).
(2) Die Entscheidungen darüber, ob die auf dem Grundstück
vorhandenen Anlagen als zum Grundstück gehörig oder als
Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, wird bei der Feststellung
des Einheitswerts des Grundstücks getroffen. Bei der Abgrenzung
der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden ist vom Gebäudebegriff
auszugehen (BFH-Urteil vom 13.6.1969, BStBl II S. 517). Für die
Feststellung im Einzelfall sind die Anweisungen in dem
übereinstimmenden Runderlaß der Finanzminister (Finanzsenatoren)
der Länder über die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von
Grundvermögen vom 31.3.1967 (BStBl II S. 127) maßgebend.
Betriebsvorrichtungen gehören zum beweglichen Anlagevermögen.
Wegen ihrer Bewertung vgl. Abschnitte 51 und 52.
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