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Vermögensteuerrichtlinien (VStR) » Einführung » A. Vermögensbewertung » II. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens » 47. Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche
(1) Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche
sind, soweit sie sich auf Steuern eines Betriebs beziehen, beim
Betriebsvermögen anzusetzen. Voraussetzung für den Ansatz ist,
daß der Anspruch am Feststellungszeitpunkt oder am abweichenden
Abschlußzeitpunkt schon bestanden hat; § 150 Abs. 1 Nr. 2 BewG ist
nicht entsprechend anwendbar. Ein Anspruch auf Erstattung laufend
veranlagter Steuern entsteht mit dem Ablauf des für die
Festsetzung der Steuer maßgebenden Steuerabschnitts (OFH-Urteil
vom 25.8.1948, Bd. 54 S. 265). Dies gilt auch bei
Steuererstattungsansprüchen infolge Anrechnung von
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, wenn der entsprechende
Gewinnverteilungsbeschluß spätestens am Abschlußzeitpunkt gefaßt
worden ist. Führt eine Außenprüfung nachträglich für einen
bestimmten Steuerabschnitt zu einer Steuererstattung, so ist der
Erstattungsanspruch ebenfalls schon an allen Stichtagen
anzusetzen, die zwischen dem Ablauf dieses Steuerabschnitts und
der Auszahlung oder Verrechnung der Steuer liegen. Entsprechendes
gilt auch in anderen Fällen, in denen es rückwirkend zu einer
Steuererstattung kommt. In den Fällen des Verlustrücktrags nach§ 10d EStG gilt Abschnitt 37 Absatz 3 Satz 4 entsprechend.
(2) Steuererstattungsanspruch und Steuerschuld können
gegeneinander nur dann aufgerechnet werden, wenn der
Steuererstattungsanspruch festgesetzt ist und die Steuerschuld
fällig ist. Ein Steuererstattungsanspruch der Ehefrau kann nicht
gegen Steuerschulden des Ehemannes aufgerechnet werden.
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