|
Vermögensteuerrichtlinien (VStR) » Einführung » A. Vermögensbewertung » II. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens » 49. Kapitalzuschüsse, Ertragszuschüsse, Investitionszulagen
(1) Für die vermögensteuerliche Behandlung eines Zuschusses
kommt es darauf an, ob es sich um einen Kapitalzuschuß oder einen
Ertragszuschuß handelt. Ein Kapitalzuschuß liegt vor, wenn vom
Zuschußgeber, ohne daß er Interessen als wirtschaftlich
gleichgestellt handelnder Unternehmer verfolgt, allgemein
marktwirtschaftliche Ziele erstrebt werden und die Zuschüsse an
den Investitionskosten orientiert und damit wirtschaftsgutbezogen
sind. Dies wird im allgemeinen nur bei der öffentlichen Hand der
Fall sein. Soweit solche Zuschüsse nachhaltig, über längere Zeit
in etwa gleichbleibender Höhe gewährt werden und von jedem
Unternehmer in Anspruch genommen werden können, sind bei der
Teilwertermittlung derjenigen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen,
bei deren Anschaffung oder Herstellung sie sich kostenmindernd
ausgewirkt haben. Soweit solche Zuschüsse auf Wirtschaftsgüter im
Sinne des § 109 Abs. 2 BewG entfallen, können sie nicht
berücksichtigt werden (BFH-Urteile vom 8.5.1981, BStBl II S. 700
und 702).
(2) Ein Ertragszuschuß liegt vor, wenn die Beteiligten aus den
für die Zuschußgewährung getroffenen Vereinbarungen unmittelbar
Rechte für sich ableiten können, die auf einen Leistungsaustausch
zielen (BFH-Urteil vom 11.4.1975, BStBl II S. 657). Sowohl beim
Zuschußgeber als auch beim Zuschußnehmer sind die Grundsätze über
die Behandlung schwebender Geschäfte (Abschnitte 34 und 48) zu
beachten (BFH-Urteil vom 8.5.1981, BStBl II S. 705).
(3) Ist vereinbart, daß der Zuschuß unter bestimmten
Voraussetzungen, z.B. bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags, mit
dem er in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, zurückgezahlt
werden muß, so ist beim Zuschußnehmer der Abzug einer
entsprechenden Schuld und dem Zuschußgeber der Ansatz einer
entsprechenden Forderung erst möglich, wenn diese Voraussetzungen
eingetreten sind (vgl. Abschnitt 29).
(4) Die Investitionszulage ist ein Kapitalzuschuß. Der
Anspruch auf die Investitionszulage ist nur zu erfassen, soweit am
Stichtag die Zulage beantragt worden ist und die ggf.
erforderliche Bescheinigung über die Förderungswürdigkeit der
maßgebenden Anlagegüter vorliegt. Wegen der Bewertung der
zulagefähigen Wirtschaftsgüter vgl. Absatz 1, wegen der
Rückzahlung der Investitionszulage bei nachträglichem Wegfall der
Voraussetzungen vgl. Absatz 3. Rückzahlungsverpflichtungen für
ohne rechtlichen Grund gewährte Investitionszulage, die sich auf
Grund einer Außenprüfung ergeben, sind, abgesehen von den Fällen
des Subventionsbetrugs, vom Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage an
als Betriebsschuld abzugsfähig.
«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --» |