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Vermögensteuerrichtlinien (VStR) » Einführung » A. Vermögensbewertung » II. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens » 53. Immaterielle Wirtschaftsgüter
(1) Immaterielle Wirtschaftsgüter sind bei der Ermittlung des
Betriebsvermögens anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden
und wenn die selbständige Bewertungsfähigkeit durch die allgemeine
Verkehrsanschauung oder durch Aufwendungen anerkannt wird, die auf
das Wirtschaftsgut gemacht worden sind (BFH-Urteil vom 13.2.1970,
BStBl II S. 369). Zu den danach anzusetzenden Wirtschaftsgütern
gehören insbesondere Patente, nicht geschützte Erfindungen,
Urheberrechte und das Know-how (BFH-Urteil vom 15.7.1987, BStBl II
S. 809), soweit sie nicht nach § 101 Nr. 2 BewG außer Ansatz
bleiben, ferner Warenzeichen (BFH-Urteil vom 13.2.1970, BStBl II
S. 369), Brennrechte (BFH-Urteil vom 9.12.1983, BStBl 1984 II
S. 193), Verlagsrechte, Musikverlagsrechte (BFH-Urteil vom
11.11.1983, BStBl 1984 II S. 187), Tonträger (BFH-Urteil vom
9.12.1983, BStBl 1984 II S. 190), Wassernutzungsrechte, Rechte auf
Einleitung der Abwässer gewerblicher Produktionsbetriebe in eine
öffentliche Kläranlage (BFH-Urteil vom 25.5.1984, BStBl II
S. 616), Wettbewerbsverbote, Optionsrechte u.a. Für den Ansatz
dieser immateriellen Wirtschaftsgüter kommt es nicht darauf an, ob
sie auch in der Steuerbilanz zu aktivieren sind.
(2) Immaterielle Wirtschaftsgüter sind mit dem Teilwert vom
Bewertungsstichtag anzusetzen. Dieser kann über oder unter den in
der Steuerbilanz dafür aktivierten Beträgen liegen. Soweit für
die Bewertung der gewerblichen Brennrechte und der
Wassernutzungsrechte von dafür zuständigen Finanzbehörden
Richtlinien aufgestellt werden, sind diese maßgebend. Wegen der
Wertermittlung von Urheberrechten, geschützten und nicht
geschützten Erfindungen vgl. Abschnitt 64 Abs. 2.
(3) Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist nur anzusetzen, soweit
er entgeltlich erworben worden ist. Der ertragsteuerliche
Wertansatz ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu
übernehmen. Der mit einer Güterfernverkehrsgenehmigung verbundene
wirtschaftliche Vorteil ist ein immaterielles Wirtschaftsgut mit
firmenwertähnlichem Charakter, das nur nach den Grundsätzen über
die Erfassung des Geschäftswerts angesetzt werden kann (BFH-Urteil
vom 23.6.1978, BStBl II S. 521).
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