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Vermögensteuerrichtlinien (VStR) » Einführung » A. Vermögensbewertung » III. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen » 60. Zinsen, Gehälter und andere regelmäßig wiederkehrende Einnahmen
(1) Zahlungen, die regelmäßig wiederkehren (Zinsen, Gehälter
usw.) und kurz vor dem Stichtag geleistet worden sind, wirken sich
in dem Vermögen vom Stichtag aus. Es macht keinen Unterschied, ob
die Zahlungen für einen vergangenen oder für einen künftigen
Zeitraum bestimmt sind. Es gilt lediglich die Vorschrift des§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BewG, wonach bei natürlichen Personen
von den auf Deutsche Mark lautenden Zahlungsmittel und laufenden
Guthaben 1.000 DM steuerfrei bleiben. Dieser Betrag ist, wenn
mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt werden, mit der Zahl
zu vervielfachen, die der Anzahl der zusammen zu veranlagenden
Steuerpflichtigen entspricht (§ 110 Abs. 3 BewG).
(2) Eine Zahlung gilt auch dann als geleistet, wenn dem
Empfänger der Betrag gutgeschrieben wird. Es ist nicht
erforderlich, daß der Empfänger am Stichtag bereits Kenntnis von
der Gutschrift hat.
(3) Sind die Zahlungen am Stichtag noch nicht geleistet, so ist
nur dann eine Forderung anzusetzen, wenn die Zahlungen entweder
bereits fällig geworden sind, oder wenn sie für einen Zeitraum
geschuldet werden, der spätestens am Stichtag geendet hat. Die
Forderung gehört zu den laufenden Guthaben im Sinne des § 110
Abs. 1 Nr. 2 BewG (vgl. Absatz 1). Der Anspruch auf
Wertpapierzinsen ist auch unter den Voraussetzungen des Satzes 1
nicht zu erfassen, wenn er sich bereits im Kurs der Wertpapiere
niedergeschlagen hat, z.B. bei Wertpapieren mit variabler
Verzinsung.
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