|
Vermögensteuerrichtlinien (VStR) » Einführung » A. Vermögensbewertung » III. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen » 64. Erfindungen und Urheberrechte
(1) Erfindungen und Urheberrechte bleiben beim Erfinder und
Urheber steuerfrei. Bei anderen Personen gehören sie dagegen
grundsätzlich zum steuerpflichtigen Vermögen, gleichgültig auf
welche Weise sie von diesen Personen erworben worden sind. Eine
Ausnahme gilt lediglich beim Ehegatten und bei den Kindern des
Erfinders oder Urhebers für die Erfindungen und Urheberrechte, die
beim Tode des Erfinders oder Urhebers im Erbwege auf sie
übergegangen sind. Dasselbe gilt für die Originale
urheberrechtlich geschützter Werke. Wegen weiterer
Vergünstigungen für Kunstgegenstände vgl. Abschnitt 68.
(2) Erfindungen und Urheberrechte, die nach Absatz 1 noch zum
steuerpflichtigen Vermögen gehören und in Lizenz vergeben oder in
sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Abnutzung
überlassen sind, werden, wenn keine anderen geeigneten Unterlagen
zur Verfügung stehen, in der Weise bewertet, daß der Anspruch auf
die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung
kapitalisiert wird (BFH-Urteil vom 4.3.1966, BStBl III S. 348).
Dabei ist vom Reinertrag auszugehen. Die Verwertungsaussichten
eines Patents, Urheberrechts, verwandten Schutzrechts usw. können
im Einzelfall sehr unterschiedlich sein. Die durchschnittliche
Nutzungsdauer beträgt im allgemeinen etwa 8 Jahre. Der
Kapitalisierung ist der marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen.
Dieser ist jedoch wegen der verschiedenen bei der Bewertung
dieser immateriellen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigenden
Unsicherheitsfaktoren noch um einen Risikozuschlag zu erhöhen. Im
allgemeinen ist es nicht zu beanstanden, wenn von einem Marktzins
von 8 v.H. ausgegangen wird und ein Risikozuschlag von 50 v.H.
gemacht wird, so daß der Kapitalisierungszinsfuß 12 v.H. beträgt.
Die dem Abzinsungssatz von 12 v.H. entsprechenden, auf den
Jahreswert anzuwendenden Vervielfacher betragen
Laufzeit in Vervielfacher Laufzeit in Vervielfacher
Jahren Jahren
1 - 0,89 11 - 5,94
2 - 1,69 12 - 6,19
3 - 2,40 13 - 6,42
4 - 3,04 14 - 6,63
5 - 3,60 15 - 6,81
6 - 4,11 16 - 6,97
7 - 4,56 17 - 7,12
8 - 4,97 18 - 7,25
9 - 5,33 19 - 7,37
10 - 5,65 20 - 7,47
Wegen weiterer Einzelheiten zur Bewertung von Erfindungen,
technischen Erfahrungen usw. vgl. die BFH-Urteile vom 13.2.1970
(BStBl II S. 369 und 373), vom 20.2.1970 (BStBl II S. 484) und vom
20.3.1970 (BStBl II S. 636).
«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --» |