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Vermögensteuerrichtlinien (VStR) » Einführung » A. Vermögensbewertung » III. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen » 69. Beteiligungen an Hauberggenossenschaften usw.



Nach § 3a BewG sind Wirtschaftsgüter, die einer Hauberg-,
Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder einer ähnlichen
Realgemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit gehören, so zu
behandeln, als ob sie den an der Realgemeinde beteiligten Personen
zur gesamten Hand gehörten. Die Aufteilung, die sich auf alle
Wirtschaftsgüter sowie auf alle Schulden und Lasten der
Realgemeinde erstreckt, erfolgt nach Abschnitt 93a.

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