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Vermögensteuerrichtlinien (VStR) » Einführung » A. Vermögensbewertung » III. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen » 89. Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an
Kapitalgesellschaften bei Neugründungen
(1) Der Wert des Anteils an einer Gesellschaft, die sich im
Aufbau befindet, ist in der Regel mit 100 v.H. des eingezahlten
Nennkapitals festzusetzen. Ist das Nennkapital nicht in voller
Höhe eingezahlt und ist am Stichtag mit der Einzahlung des noch
ausstehenden Nennkapitals zu rechnen, so ist der Wert des Anteils
mit 100 v.H. des Nennkapitals festzusetzen. Es kann unterstellt
werden, daß den Gründern der Gesellschaft die Anteile noch so viel
wert sind, als sie zu deren Erwerb an Kapital aufgewendet haben
(RFH-Urteil vom 11.5.1939, RStBl S. 805 und BFH-Urteil vom
23.10.1964, BStBl 1965 III S. 64). Als Aufbauzeit kann im
allgemeinen ein Zeitraum bis zu 3 Jahren seit Aufnahme der
geschäftlichen Tätigkeit angesehen werden. Eine Bewertung unter
dem Nennwert kann in den ersten Jahren nach der Neugründung
ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn echte Fehlmaßnahmen
oder der nichtplanmäßige Aufbau des Unternehmens zu erheblichen,
in ihrer Höhe unerwarteten Vermögensverlusten geführt haben, deren
Ausgleich im normalen Geschäftsbetrieb ausgeschlossen erscheint
(BFH-Urteil vom 6.8.1971, BStBl 1972 II S. 109).
(2) Bei Gesellschaften, die z.B. durch Umwandlung aus einer
Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung aus einem bestehenden Unternehmen entstanden
sind (BFH-Urteil vom 23.4.1986, BStBl II S. 594), ist jedoch die
Ermittlung des gemeinen Werts nach den Abschnitten 77 bis 79
durchzuführen. Bei der Ermittlung der Ertragsaussichten der
Gesellschaft kann von dem früheren Betriebsergebnis der
Personengesellschaft oder Einzelfirma ausgegangen werden.
(3) Bei Neugründung von Gesellschaften im Sinne des
Abschnitts 81 Abs. 1 und Abs. 1 a ist Absatz 1 nicht anzuwenden;
die Bewertung erfolgt in diesem Fall nach Abschnitt 81 Abs. 1.
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