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Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) » Erster Abschnitt. Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige » Erster Titel. Allgemeine Vorschriften
§ 7.
(1) Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, so beginnt die Versicherung am Mittag des Tages, an welchem der Vertrag geschlossen wird. Sie endigt am Mittag des letzten Tages der Frist.
(2) Absatz 1 findet auf die Krankenversicherung keine Anwendung.
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