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Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) » Erster Abschnitt. Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige » Erster Titel. Allgemeine Vorschriften
§ 13.
Wird über das Vermögen des Versicherers der Konkurs eröffnet, so endigt das Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Konkursmasse gegenüber wirksam. Soweit das Versicherungsaufsichtsgesetz besondere Vorschriften über die Wirkungen der Konkurseröffnung enthält, bewendet es bei diesen Vorschriften.
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