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Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) » Erster Abschnitt. Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige » Erster Titel. Allgemeine Vorschriften
§ 14.
(1) Der Versicherer kann sich für den Fall der Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(2) Das gleiche gilt für den Fall, daß die Zwangsverwaltung des versicherten Grundstücks angeordnet wird.
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