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Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) » Erster Abschnitt. Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige » Zweiter Titel. Anzeigepflicht. Gefahrerhöhung
§ 34a.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 16 bis 29a, des § 31 und des § 34 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die dem Versicherungsnehmer obliegenden Anzeigen die schriftliche Form bedungen werden.
Dritter Titel. Prämie
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