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Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) » Erster Abschnitt. Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige » Zweiter Titel. Anzeigepflicht. Gefahrerhöhung
§ 35b.
Der Versicherer kann den Betrag einer fälligen Prämienforderung oder einer anderen ihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung von der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistung in Abzug bringen, auch wenn er die Leistung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten schuldet.
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