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Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) » Teil II. Verfahren » 8. Abschnitt. Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§ 77.
(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.
(2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.
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