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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) » Teil II. Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren » Abschnitt 1. Verfahrensgrundsätze
§ 9.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsaktes oder den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
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