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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) » III. Teil. Verfahrensvorschriften » 2. Abschnitt. Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten
§ 52.
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer und dem Dauerwohnberechtigten über den in § 33 bezeichneten Inhalt und den Heimfall (§ 36 Abs. 1 bis 3) des Dauerwohnrechts.
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