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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) » III. Teil. Verfahrensvorschriften » 3. Abschnitt. Verfahren bei der Versteigerungdes Wohnungseigentums
§ 53.
(1) Für die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums im Falle des § 19 ist jeder Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk das Grundstück liegt.
(2) 1Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 54 bis 58. 2Für die durch die Versteigerung veranlaßten Beurkundungen gelten die allgemeinen Vorschriften.
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