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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) » III. Teil. Verfahrensvorschriften » 3. Abschnitt. Verfahren bei der Versteigerungdes Wohnungseigentums
§ 58.
(1) 1Gegen die Verfügung des Notars, durch die die Versteigerungsbedingungen festgesetzt werden, sowie gegen die Entscheidung des Notars über den Zuschlag findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit aufschiebender Wirkung statt. 2Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 3Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(2) Für die sofortige Beschwerde und das Verfahren des Beschwerdegerichts gelten die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
IV. Teil. Ergänzende Bestimmungen
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