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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) » III. Teil. Verfahrensvorschriften » 3. Abschnitt. Verfahren bei der Versteigerungdes Wohnungseigentums
§ 60.
Die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256) gelten entsprechend, wenn die Ehewohnung im Wohnungseigentum eines oder beider Ehegatten steht oder wenn einem oder beiden Ehegatten das Dauerwohnrecht an der Ehewohnung zusteht.
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