|
Zivilprozeßordnung (ZPO) » Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften » Erster Abschnitt. Gerichte » Zweiter Titel. Gerichtsstand
§ 20.
Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.
«-- rückwärts blättern | Index wählen | vorwärts blättern --» |