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Zivilprozeßordnung (ZPO) » Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften » Zweiter Abschnitt. Parteien » Erster Titel. Parteifähigkeit. Prozeßfähigkeit
§ 54.
Einzelne Prozeßhandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozeßführung im allgemeinen erteilt oder die Prozeßführung auch ohne eine solche Ermächtigung im allgemeinen statthaft ist.
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