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Zivilprozeßordnung (ZPO) » Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften » Zweiter Abschnitt. Parteien » Dritter Titel. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 64.
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszuge anhängig wurde.
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