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Zivilprozeßordnung (ZPO) » Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften » Zweiter Abschnitt. Parteien » Dritter Titel. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 67.
Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.
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